Fruchtsaftgetränke gehören lebensmittelrechtlich gesehen zu den Erfrischungsgetränken (wie beispielsweise auch die
Limonaden) und nicht zu den Säften. Sie enthalten Trinkwasser,
Mineralwasser oder Tafelwasser sowie Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark und/oder Fruchtmarkkonzentrat. Der Fruchtsaftgehalt ist geringer als die vorgeschriebene Menge für Nektare und variiert je nach Frucht. So enthalten Fruchtsaftgetränke aus Kernobst oder Traubensäften einen Saftanteil von mindestens 30 Prozent, ein Zitrussaftgetränk von mindestens 6 Prozent und ein Saftgetränk aus anderen Früchten von mindestens 10 Prozent. Wie auch beim Nektar muss der Fruchtanteil des Fruchtsaftgetränks auf dem Etikett angegeben sein. Weil sie
Zucker enthalten und vor allem
Fruktose, erhöhen sie die damit einhergehenden Risiken und Nebenwirkungen. Unabhängige Experten raten daher zu Wasser als Basisgetränk fürs Kind.